Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/1#abs-1 (1) Diese Rechtsverordnung gilt für das Betreiben und Benutzen von Produkten nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Produkte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/1#abs-3 (3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Rechtsvorschriften, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 MPBetreibV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Braunschweig, 26.02.2002 – 5 A 307/01
- OVG Niedersachsen, 17.09.2002 – 11 LC 150/02
- BVerwG, 16.12.2003 – 3 C 47.02Zitiert von 8
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 28/13 RKrankenversicherung - Klage von Herstellern und Vertreibern von Medizinsystemen gegen die Anerkennung einer konkurrierenden Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss - Geltung der Maßstäbe der defensiven Konkurrentenklage - keine Klagebefugnis - Berechtigung zur gerichtlich Überprüfung der an die Erbringung der konkurrierenden Behandlungsmethoden gestellten AnforderungenZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.